Als staatlich geförderte Meisterschule ist die HaarAcademy Rhein-Erft GbR zertifizierter Ausbildungsbetrieb und führt die Meisterausbildung gemäß den gültigen Bestimmungen zur Meisterprüfung durch.
Interessant für alle: Die früher geforderte langjährige berufliche Tätigkeit als Geselle wird gemäß der aktuellen Handwerksordnung nicht mehr verlangt!
Prüfungspflichtig und somit auszubilden sind:
Friseurmeisterschule Köln Hauptteil I
Handlungsorientierte Fachpraxis
Friseurmeisterschule Köln Hauptteil II
Fachtheorie
Friseurmeisterschule Köln Hauptteil III
Betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Theorie
Friseurmeisterschule Köln Hauptteil IV
Berufs- und arbeitspädagogische Theorie
Hauptteil III und Hauptteil IV gelten für alle Handwerksberufe!
Friseurmeisterschule Köln Wir begleiten Dich auf Deinem Weg zum Erfolg - zielgerichtet!
Damit Du entsprechend Deiner eigenen Bedürfnisse und Qualifikation die optimale Ausbildung zum Meister nutzen kannst, haben wir verschiedene Meisterkurse konzipiert, damit Du das Ziel des Meisterbriefs schnellstmöglich erreichst. Mit uns bestehst Du die Meisterprüfung, unsere Meistervorbereitungskurse helfen Dir dabei!
Friseurmeisterschule Köln Unser Meister-Kursangebot ...
Informationen über die "Zulassung zur Meisterprüfung"
Auszug aus der Handwerksordnung (HandwO)
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Dritter Teil: Meisterprüfung, Meistertitel (Erster Abschnitt: Meisterprüfung)
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§ 49
(1) Zur Meisterprüfung ist zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung oder eine entsprechende Abschlußprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, oder in einem mit diesem verwandten Handwerk oder in einem entsprechenden Beruf eine mehrjährige Tätigkeit ausgeübt hat oder zum Ausbilden von Lehrlingen in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, fachlich geeignet ist. Für die Zeit der Berufstätigkeit dürfen nicht mehr als drei Jahre gefordert werden. Eine Berufstätigkeit ist nicht erforderlich, wenn der Prüfling bereits eine Meisterprüfung oder eine entsprechende Prüfung nach dem Berufsbildungsgesetz abgelegt hat.
(2) Der erfolgreiche Abschluß einer Fachschule ist bei einjährigen Fachschulen mit einem Jahr, bei mehrjährigen Fachschulen mit zwei Jahren auf die Berufstätigkeit anzurechnen.
(3) Ist der Prüfling in dem Handwerk, in dem er die Meisterprüfung ablegen will, als selbständiger Handwerker, als Werkmeister oder in ähnlicher Stellung tätig gewesen oder weist er eine der Gesellentätigkeit gleichwertige praktische Tätigkeit nach, so ist die Zeit dieser Tätigkeit anzurechnen.
(4) Die Handwerkskammer kann auf Antrag
1. eine auf drei Jahre festgesetzte Dauer der Gesellentätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der in der Gesellenprüfung und während der Gesellenzeit nachgewiesenen beruflichen Befähigung abkürzen,
2. in Ausnahmefällen von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien,
3. unter Berücksichtigung ausländischer Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland von den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 ganz oder teilweise befreien.
Die Handwerkskammer kann eine Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses einholen.
(5) Die Zulassung wird vom Vorsitzenden des Meisterprüfungsausschusses ausgesprochen. Hält der Vorsitzende die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuß.
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